AGB
A Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „Geschäftsbedingungen”
genannt) der PZ-Mediendesign-Werbeagentur gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende, sowie solche Bedingungen des Kunden, die in diesen Geschäftsbedingungen nicht geregelt sind, erkennt PZ-Mediendesign nicht an, es sei denn, PZ-Mediendesign hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn PZ-Mediendesign in Kenntnis entgegenstehender, von diesen Geschäftsbedingungen abweichender oder in diesen Geschäftsbedingungen nicht geregelten Bedingungen des Kunden die Leistungen gegenüber dem Kunden vorbehaltlos ausführt, oder, wenn der Kunde in seiner Anfrage, seinem Angebot oder in seiner Bestellung auf die Geltung seiner Allgemeinen
Geschäftsbedingungen verweist und PZ-Mediendesign nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer im Sinne von
§ 14 BGB.
B Leistungsumfang – Änderungen
1. Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich jeweils aus den schriftlichen Angeboten von PZ-Mediendesign, es sei denn, der Kunde und PZ-Mediendesign haben eine abweichende Vereinbarung getroffen. Die Angebote von PZ-Mediendesign sind in der Regel als Kostenvoranschläge bezeichnet. Wenn die Parteien sich über eine Änderung des Umfangs oder des Inhalts der Leistungen einigen, wird PZ-Mediendesign ein aktualisiertes Angebot erstellen und dieses dem Kunden zukommen lassen.
2. Zwischen den Parteien kommt ein Vertrag zustande, wenn der Kunde das Angebot mündlich, schriftlich oder schlüssig durch die Inanspruchnahme der Leistungen von PZ-Mediendesign annimmt.
3. Änderungen des Umfangs oder des Inhalts der Leistungen können auch in einem Besprechungsprotokoll festgehalten werden. Sofern sich ein Besprechungsprotokoll und ein aktualisiertes Angebot, welche sich auf dieselbe Änderung des Umfangs oder des Inhalts einer Leistung beziehen, widersprechen, gelten die Inhalte des Angebots, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Vereinbarung getroffen.
4. PZ-Mediendesign übernimmt im Zusammenhang mit seinen Leistungen keinerlei rechtliche – insbesondere keine wettbewerbsrechtliche – Prüfung oder Beratung.
C. Fremdleistungen – Auftragserteilung an Dritte
1. PZ-Mediendesign ist berechtigt, die beauftragten Leistungen selbst auszuführen oder Dritte auf eigene Kosten damit zu beauftragen.
2. Beauftragt PZ-Mediendesign im eigenen Namen für den Kunden Dritte mit der Herstellung von Werbemitteln, haftet PZ-Mediendesign nicht für mangelhafte Leistungen der beauftragten Dritten, es sei denn, die Parteien haben eine abweichende Vereinbarung getroffen. PZ-Mediendesign ist aber verpflichtet, dem Kunden im Falle einer mangelhaften Leistung ihre Mängelansprüche gegen den beauftragten Dritten abzutreten.
D. Fristen – Termine – Höhere Gewalt –Selbstbelieferungsvorbehalt – Teilleistungen
1. Die Angebote von PZ-Mediendesign enthalten in der Regel keine Fristen und Termine. Solche ergeben sich regelmäßig erst im Rahmen der Auftragsabwicklung. Unabhängig davon sind Leistungszeitangaben von PZ-Mediendesign grundsätzlich keine Fixtermine (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB).
2. Die Einhaltung vereinbarter Termine und Fristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Kunden voraus, insbesondere hat der Kunde alle Layouts und Entwürfe unverzüglich mündlich oder schriftlich freizugeben bzw. Einwendungen mitzuteilen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Verzug oder verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, so ist PZ-Mediendesign berechtigt, den PZ-Mediendesign insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
4. Ist die Nichteinhaltung eines vereinbarten Termins oder einer vereinbarten Frist auf ein Ereignis höherer Gewalt, d.h. auf ein unvorhergesehenes Ereignis, auf das PZ-Mediendesign keinen Einfluss hat und das PZ-Mediendesign nicht zu vertreten hat, (z.B. Behördliche Maßnahmen und Anordnungen (gleichgültig, ob diese gültig oder ungültig sind), Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige Naturkatastrophen, Mobil-machungen, Kriege, Aufruhr, Arbeitskämpfe, einschließlich Streiks und Aussperrungen) zurückzuführen, verlängert sich die Frist um die Dauer der die Verzögerung bedingenden Ereignisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Leistung von nicht nur unerheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände während eines Lieferverzugs oder bei einem der Unterauftragnehmer von PZ-Mediendesign eintreten.
5. PZ-Mediendesign wird von Lieferverpflichtungen befreit, wenn PZ-Mediendesign unverschuldet selbst nicht rechtzeitig mit der richtigen, zur Erfüllung des Vertrages bestellten Ware beliefert wird.
6. Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
7. PZ-Mediendesign haftet für Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der unter Pkt. L geregelten Beschränkungen.
E. Lieferungen
1. Sofern die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, geht im Falle von Lieferungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Liefergegenstände mit deren Übergabe an die Transportperson, spätestens jedoch beim Verlassen von den Geschäftsräumen von PZ-Mediendesign auf den Kunden über.
F. Preise – Vergütung – Zahlungsbedingungen – Aufrechnung –Zurückbehaltungsrechte
1. Vereinbarte Preise sind Netto-Preise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Zölle oder sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben wird PZ-Mediendesign dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
2. Sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, trägt der Kunde sämtliche Verpackungs- und Transportkosten (Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungen usw.). Diese wird PZ-Mediendesign dem Kunden gesondert in Rechnung stellen.
3. Rechnungen von PZ-Mediendesign sind sofort ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
4. PZ-Mediendesign ist berechtigt Teilleistungen dem Kunden in Rechnung zu stellen; PZ-Mediendesign ist berechtigt, bezüglich Fremdleistungen Vorschüsse von dem Kunden zu fordern.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von PZ-Mediendesign anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Die Inanspruchnahme von künstlerischen Leistungen von PZ-Mediendesign kann sozialabgabenpflichtig sein. Hierfür ist die Künstlersozialabgabe gesondert zu zahlen.
G. Mängel
1. PZ-Mediendesign haftet für Mängel seiner Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mit den nachfolgenden Maßgaben.
2. Der Kunde hat Mängel der Leistungen PZ-Mediendesign gegenüber unverzüglich nach der Leistung (offene Mängel) oder nach Entdeckung des Mangels schriftlich zu rügen. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass bei einem Nacherfüllungsanspruch des Kunden (Nachbesserung oder Nachlieferung) die kostengünstigere Variante zu wählen ist, sofern dem Kunden daraus keine Nachteile erwachsen.
4. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Leistungserbringung bzw. ab Gefahrübergang (vgl. Pkt. E). Dies gilt nicht, soweit gemäß den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch), 634a (Baumängel) und 438 Abs. 2 (Arglist) BGB längere Fristen vorgeschrieben sind.
5. Schadenersatz kann der Kunde nur nach der Maßgabe der nachfolgenden Pkt. L verlangen.
H. Rechtsmängel
1. Sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, ist PZ-Mediendesign verpflichtet, die Leistungen nur im Land des Leistungsortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte” genannt) zu erbringen. Als „Leistungsort” gelten diejenigen Länder, in welchen die Werbung gemäß den getroffenen Vereinbarungen zum Einsatz kommen soll. Sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, ist dies nur die Bundesrepublik Deutschland.
2. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von PZ-Mediendesign erbrachte, vertragsgemäß genutzte Leistungengegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet PZ-Mediendesign gegenüber dem Kunden innerhalb der in Pkt. G Ziffer 4 bestimmten Frist wie folgt:
3. PZ-Mediendesign wird nach Wahl von PZ-Mediendesign und auf Kosten von PZ-Mediendesign für die betreffenden Leistungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Leistungen so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist PZ-Mediendesign dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Pflicht von PZ-Mediendesign zur Leistung von Schadenersatz bleibt davon unberührt und richtet sich nach dem Pkt. L.4. Die vorstehend genannten Verpflichtungen von PZ-Mediendesign bestehen nur, soweit der Kunden PZ-Mediendesign über die von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und PZ-Mediendesign alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Leistungen aus schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
5. Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit ausschließlich er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
6. PZ-Mediendesign haftet nicht für von dem Kunden beigestellte Unterlagen, Daten, Informationen usw., insbesondere nicht dafür, dass diese frei von Schutzrechten sind. Der Kunde hat PZ-Mediendesign von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen und alle PZ-Mediendesign durch eine solche schuldhafte Pflichtverletzung entstanden Schäden, Aufwendungen und Kosten zu ersetzen.
7. Weitergehende oder andere als in diesem Pkt. H geregelte Ansprüche des Kunden gegen PZ-Mediendesign wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
I. Urheberrecht und Nutzungsrechte / Eigentum
1. Sämtliche von PZ-Mediendesign angefertigten Entwürfe, Zeichnungen. Druckvorlagen, Konzepte, Ideen etc. sind urheberrechtlich geschützte Werke i. S. d. § 2 UrhG. und zwar selbst dann, wenn diese nicht die Erfordernisse des § 2 UrhG erfüllen. Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von PZ-Mediendesign weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden, jede teiweise oder vollständige Nachahmung ist unzulässig.
2. Im Rahmen von Präsentationen oder sonst überlassene Entwürfe und sonstige Designleistungen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, vertraulich zu behandeln. Sie dienen nur der Präsentation und dürfen keinesfalls weiter und/oder anderweitig genutzt werden.
3. Wird nach einer Präsentation kein Auftrag erteilt, so bleiben alle Leistungen, Eigentum von PZ-Mediendesign. Der Kunde ist nicht berechtigt, dieses Material gleich in welcher Form, zu nutzen, zu bearbeiten oder als Grundlage zur Herstellung eigenen Materials zu nutzen. Der Kunde hat, falls es nicht zur Auftragserteilung kommt, alle in seinem Besitz befindlichen Präsentationsunterlagen unverzüglich an PZ-Mediendesign zurückzugeben. Falls kein Auftrag erteilt wird, bleibt es PZ-Mediendesign unbenommen, die präsentierten Ideen, Werke, Entwürfe etc. für andere Projekte und Kunden zu verwenden.
4. Die Entwurfstätigkeit und deren Vergütung ist mit keinerlei Übertragung von Nutzungsrechten verbunden. Hierfür bedarf es einer gesonderten Vereinbarung. PZ-Mediendesign kann Entwürfe für weitere Interessenten uneingeschränkt verwenden.
5. PZ-Mediendesign überträgt dem Kunden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte der Designleistungen. Soweit nicht anders vereinbart, wird auf von PZ-Mediendesign entwickelte Werke (Entwürfe/Grafiken/Illustrationen) grundsätzlich das einfache Nutzungsrecht übertragen. Das bedeutet, dass der Auftraggeber die von PZ-Mediendesign entwickelten Entwürfe im Sinne des Auftrages und ggf. erteilten Folgeaufträgen nutzen kann. PZ-Mediendesign ist nicht verpflichtet Daten, Dateien oder Datenträger herauszugeben. Sollte dies gewünscht sein, so ist dies mit PZ-Mediendesign gesondert zu vereinbaren (Exklusivrecht). Werden die Entwürfe außerhalb unseres Vertrages verwendet, z.B. eine andere Agentur / ein anderer Grafiker beauftragt, so treten, wir mit einem Exklusivrecht auf die Entwürfe/Grafiken/Illustrationen das eingeschränktes Nutzungsrecht ab. Dies bedarf einer schriftlichen Einverständniserklärung und im Sinne des Auftraggebers der Bereitstellung der Daten in Form eines Datenträgers. Die Kosten für ein Exklusivrecht betragen die Vergütung der Gestaltungsleistung zzgl. 50%. Sollte vorher ein einfaches Nutzungrecht bestehen, räumen wir Ihnen mit Zahlung von 50% zu der bereits vergüteten Leistung, das Nutzungsrecht auch zu einem späteren Zeitpunkt ein.
6. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
7. Sämtliche Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
8. PZ-Mediendesign ist bei jeder vertraglich gestatteten Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung und/oder öffentlichen Wiedergabe von Entwürfen und Reinzeichnungen als Urheber zu nennen. Eine Verletzung der Namensnennung berechtigt PZ-Mediendesign zusätzlich zu der für die Designleistung geschuldeten Vergütung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent dieser Vergütung zu verlangen. Davon unberührt bleibt das Recht PZ-Mediendesign, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
9. PZ-Mediendesign ist berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen unabhängig vom Umfang des übertragenen Nutzungsrechts- ganz oder teilweise zu veröffentlichen, diese bei Wettbewerben einzusetzen und diese zum Zwecke der Eigenwerbung unentgeltlich zu nutzen.
10. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
11. Ansprüche Dritter – insbesondere wenn sie von Verwertungsgesellschaften verwaltet werden – auf besondere Vergütung zur Abgeltung von Urheber- und/oder Leistungsschutzrechten sowie des Rechts am eigenen Bild, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
J. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und PZ-Mediendesign verbleiben die gelieferten Gegenstände im Eigentum von PZ-Mediendesign. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Leistungen bezahlt worden ist.
K. Unberechtigte Kündigung/Beendigung des Vertrages –Dauerschuldverhältnisse
1. Verweigert der Kunde rechtswidrig ernsthaft und endgültig die Erfüllung des Vertrages oder die Annahme der vertraglichen Leistungen oder kündigt der Kunde den Vertrag ohne dass berechtigte Gründe für eine solche Kündigung vorliegen, so ist PZ-Mediendesign berechtigt
a) die vereinbarte Vergütung zu verlangen; PZ-Mediendesign muss sich jedoch das jenige anrechnen lassen, was PZ-Mediendesign infolge der Beendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft von PZ-Mediendesign zu erwerben böswillig unterlässt
b) auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen, oder
c) Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 25 % der vereinbarten Vergütung für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden bleibt in solch einem Fall der Nachweis gestattet, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; PZ-Mediendesign bleibt die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens vorbehalten.
2. Bei Dauerschuldverhältnissen ohne vereinbarte Laufzeit ist das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende kündbar. Das Recht der Parteien zur sofortigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
L. Haftung
1. PZ-Mediendesign haftet auf Schadenersatz und auf Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (nachfolgend „Schadenersatz” genannt) wegen mangelhafter oder verspäteter Lieferung oder Leistung sowie wegen Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere aus unerlaubter Handlung, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
2. Der Schadenersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz solcher Schäden beschränkt, PZ-Mediendesign bei Vertragsschluss aufgrund für PZ-Mediendesign erkennbarer Umstände als mögliche Folge hätte voraussehen müssen (vertragstypische Schäden), soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos gehaftet wird.
3. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne der Pkt. L Ziff. 1 und 2 sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
M. Abtretung
1. Die Abtretung von Ansprüchen gegen PZ-Mediendesign ist nur nach vorherigerschriftlicher Zustimmung von PZ-Mediendesign zulässig. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen Zustimmung besteht nicht. § 354 a HGB bleibtunberührt.
N. Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO
1. Die Werbeagentur PZ-Mediendesign erhebt Ihre personenbezogenen Daten zum Zweck der Vertragsdurchführung, also zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur Direktwerbung. Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 Buchst. b) und f ) DSGVO.
2. Im Rahmen der Auftragsabwicklung kann es notwendig sein, dass Ihre Daten an Subunternehmer, wie Druckereien, Werbemittelhersteller, Messebauer oder Freiberufler (Texter, 3-D-Animateur, Filmer, Fotografen), Hostinganbieter oder Transportunternehmen übermittelt werden. Unab-hängig davon findet eine Weitergabe der Daten an Dritte nicht statt. Ihre Daten werden vollständig gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und gesetzliche Aufbewahrungspflichten einer Löschung nicht entgegenstehen.
3. Sie haben das Recht, der Verwendung Ihrer Daten zum Zweck der Direktwerbung jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Sie berechtigt, Auskunft der bei uns über Sie gespeicherten Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Ihnen steht des Weiteren ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde zu.
O. Erfüllungsort – Gerichtsstand – Anwendbares Recht
1. Für alle sich aus Lieferungen und Leistungen von PZ-Mediendesign ergebenden Rechte und Pflichten gilt für beide Teile der Sitz von PZ-Mediendesign als Erfüllungsort.
2. Gerichtsstand für Unternehmen, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist der Geschäftssitz von PZ-Mediendesign. PZ-Mediendesign ist wahlweise berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Internationalen Privatrechts.
Stand: September 2018